Zahnbehandlungen können richtig teuer werden
Ob Implantat, Krone, Wurzelbehandlung oder Weisheitszähne entfernen: Zahnsanierungen kosten schnell mehrere tausend Franken. Mit der Zahnversicherung von Atupri bleibt der finanzielle Schaden überschaubar. Ein Blick auf die häufigsten Behandlungen zeigt, was Sie konkret sparen.
Behandlung | Behandlungskosten (Schätzung) | Atupri zahlt (60 %) | Ihr Anteil |
|---|---|---|---|
Implantate | CHF 4’000.– | CHF 2’400.– | CHF 1’600.– |
Wurzelbehandlung | CHF 1’200.– | CHF 720.– | CHF 480.– |
Krone | CHF 1’500.– | CHF 900.– | CHF 600.– |
Weisheitszähne entfernen (4 Zähne) | CHF 3’000.– | CHF 1’800.– | CHF 1’200.– |
Das ist drin: Die Leistungen der Atupri Zahnversicherung
Atupri Zahnversicherung auf einen Blick: Von der Kontrolle bis zur Zahnspange alles in einer Versicherung. Wir beteiligen uns mit 60 % bis CHF 10'000.– pro Jahr an Ihren Zahnkosten - in jedem Alter.
Regelmässige Kontrollen und die Dentalhygiene halten Ihre Zähne gesund und beugen teuren Behandlungen vor. Mit Atupri Zahnversicherung beteiligen wir uns mit 60% bis CHF 10'000.– pro Jahr an den Kosten für Zahnkontrolle und Dentalhygiene.
Karies, eine Wurzelbehandlung oder entzündetes Zahnfleisch? Mit Atupri Zahnversicherung beteiligen wir uns mit 60% bis CHF 10'000.– pro Jahr an den Kosten für Ihre Zahnbehandlungen sowie für Behandlungen bei Zahnfleisch- und Kiefererkrankungen - auch im Ausland.
Manchmal braucht es mehr als eine einfache Behandlung. Wir beteiligen wir uns mit 60% bis CHF 10'000.– pro Jahr an den Kosten für die Entfernung von Weisheitszähnen, zahnchirurgische Eingriffe inklusive Narkosekosten sowie für Zahnprothetik wie Implantate und Brücken.
Für eine gerade Zahnstellung oder zum Schutz vor nächtlichem Knirschen. Die Kosten für Kieferorthopädie, Zahnstellungskorrekturen und Aligner sowie für Zahn- und Knirschschienen werden zu 60% bis CHF 10'000.– pro Jahr übernommen.
Nach Versicherungsbeginn gilt eine Karenzfrist von 6 Monaten. Nicht versichert sind rein kosmetische Leistungen wie Bleaching oder Zahnschmuck.
CHF 20.– zurück. Fürs gute Vorsorgen.
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Zahnzusatzversicherung für Kinder
Je früher Sie Ihr Kind in der Zahnzusatzversicherung in der Schweiz anmelden, desto besser. Bis zum 3. Geburtstag erfolgt die Aufnahme bei Atupri ohne Gesundheitsdeklaration. So sind spätere Behandlungen wie Kieferorthopädie (Zahnspange), Karies oder Wurzelbehandlungen zuverlässig und ohne Vorbehalte abgesichert.
Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Zahnbehandlungen wie Dentalhygiene, Kontrolluntersuchungen, konservierende Zahnbehandlungen, Kariesbehandlungen, Parodontalbehandlungen, Zahnprothesen und weitere Standard-Eingriffe bei Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt.
Ja. Atupri Zahnversicherung unterstützt die Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen ohne Altersbeschränkung. Dazu zählen verschiedene Behandlungsmethoden der Zahnstellungskorrekturen (Spangen, Aligner ect.).
Atupri Zahnversicherung beteiligt sich an zahnchirurgischen Eingriffen, sofern sie nicht über die Grundversicherung abgedeckt sind.
Nein, diese Massnahmen fallen nicht unter eine medizinische oder chirurgische Behandlung und werden von der Atupri Zahnversicherung nicht übernommen.
Es gilt eine Karenzfrist (Wartezeit nach Vertragsbeginn) von 6 Monaten. Während dieser Zeit können Sie noch keine Leistungen beziehen. Entscheidend ist das Behandlungsdatum.
Wer im Kalenderjahr nur Kontrolluntersuchungen und Dentalhygiene in Anspruch nimmt, erhält von Atupri einen Bonus von mind. CHF 20.– in Form eines Partner-Gutscheins. Damit belohnen wir gute Vorsorge und unterstützen Sie bei der täglichen Mundpflege.
Berechtigt sind alle Versicherte, welche innerhalb eines Kalenderjahrs (1. Januar bis 31. Dezember) keine Leistungen oder nur Leistungen der Zahnprophylaxe (Zahnkontrolle und Dentalhygiene) bezogen haben.
Sie erhalten von Atupri im Frühling des Folgejahres einen Gutschein für Zahnpflegeprodukte eines Partnerunternehmens.
Eine Zahnzusatzversicherung für Kinder ist nicht zwingend, für viele Familien aber sinnvoll.
Die Grundversicherung übernimmt Zahnbehandlungen bei Kindern nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unfällen oder schweren Geburtsgebrechen. Viele Behandlungen bezahlen Eltern deshalb selbst, von der Füllung bis zur Zahnspange. Gerade kieferorthopädische Behandlungen können schnell mehrere tausend Franken kosten.
Mit der Atupri Zahnversicherung sind Sie besser abgesichert: Atupri übernimmt 60 % der Behandlungskosten Ihres Kindes, bis zu CHF 10’000.– pro Jahr.
Je früher, desto besser. Vor dem 3. Geburtstag kann Ihr Kind ohne Gesundheitsdeklaration in die Atupri Zahnversicherung aufgenommen werden. Danach sind eine Gesundheitsprüfung und ein zahnärztliches Attest erforderlich. Zwischen dem 3. und 18. Geburtstag ist eine Aufnahme nur möglich, wenn keine kieferorthopädische Behandlung geplant ist oder bereits begonnen hat.
Bei Atupri Zahnversicherung gelten für Kinder dieselben Leistungen wie für Erwachsene. Atupri übernimmt 60 % der Behandlungskosten, bis zu CHF 10’000.– pro Jahr.
Versichert sind unter anderem Kontrolluntersuchungen, Dentalhygiene, Karies- und Wurzelbehandlungen sowie Behandlungen bei Zahnfleisch- und Kiefererkrankungen. Auch kieferorthopädische Behandlungen wie Zahnspangen und Aligner sind abgedeckt. Nicht versichert sind Bleaching und Zahnschmuck.
Ja. Atupri Zahnversicherung nimmt Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr auf. Für den Abschluss bitten wir Sie um eine Gesundheitsdeklaration, in manchen Fällen wird zusätzlich ein zahnärztliches Attest eingeholt.
Bereits bestehende oder geplante Behandlungen können nicht versichert werden. Je früher Sie abschliessen, desto besser – idealerweise, solange Ihre Zähne gesund sind.
Rechte & Vertragliches - Das Wichtigste auf einen Blick
Bitte beachten Sie: Alle Angaben dienen zur Übersicht und Information und sind nicht abschliessend. Massgebend sind die Bestimmungen des Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB VVG) sowie die einschlägigen Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB).
*Voraussetzungen und Details werden in den Zusatzbedingungen (ZVB, Art. 5.5) geregelt. Atupri behält sich Anpassungen vor.