Krankheitsfall im Ausland
Auch wenn die Behandlung im Ausland günstiger ist, verbietet das Krankenversicherungsgesetz den Krankenkassen die Übernahme der Kosten. Das Territorialitätsprinzip schreibt vor, dass die Grundversicherung nur Kosten übernehmen darf, wenn die Leistung in der Schweiz erbracht wurde.
Gesetzlich gibt es eine Ausnahme für Leistungen, die nicht in der Schweiz erhältlich sind. Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Krankenversicherung – selbst wenn die Behandlung von einem Arzt verschrieben wurde.
Nein, das Territorialitätsprinzip gilt auch für Medikamente. Daher übernimmt die Krankenkasse keine Kosten für Medikamente aus dem Ausland, unabhängig davon, ob sie von einem Arzt verschrieben wurden oder nicht.
Bei einer notfallmässigen medizinischen Behandlung im Ausland bezahlt die Krankenversicherung die Kosten. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen, daher empfehlen wir eine Reiserversicherung.
Ja, wir empfehlen Ihnen, Ihre Versichertenkarte immer bei sich zu tragen und sich im medizinischen Notfall direkt an die medizinische Notrufzentrale der Atupri zu wenden. Die Nummer der Zentrale befindet sich auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte und steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Im EU/EFTA-Raum und in Grossbritannien können Sie die Versichertenkarte auch direkt für Notfallbehandlungen einsetzen. Die Kostenabwicklung durch den Leistungserbringer erfolgt dann nach den Kriterien des entsprechenden Landes und die versicherungstechnischen Leistungen erfolgen durch die aushelfende Institution GE KVG direkt an die Atupri. Weitere Informationen hier.
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