Abreise aus der Schweiz - das müssen Sie wissen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Versicherungspflicht endet normalerweise mit der Abmeldung Ihres Wohnsitzes in der Schweiz
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Rentnerinnen und Rentner sowie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen
- Bei einem Umzug in bestimmte Länder haben Sie ein Optionsrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht
So gehen Sie vor
- Füllen Sie das Formular "Abreise aus der Schweiz" aus
- Legen Sie eine Kopie Ihrer Abmeldebescheinigung bei
- Senden Sie die Unterlagen per E-Mail an info@atupri.ch oder per Post an Ihr Service Center
Sonderregelungen
Sie wohnen in einem EU-Staat, im vereinigten Königreich (UK), in Island oder Norwegen und arbeiten in der Schweiz?
Die Versicherungspflicht in der Schweiz bleibt bestehen. Sie brauchen jedoch eine Versicherung, die diesem Status entspricht. Atupri bietet diese nicht an. Sie müssen deshalb zu einem anderen Schweizer Krankenversicherer wechseln. Aktuelle Prämien und Versicherer finden Sie auf dem Prämienrechner des Bundes.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Versicherung umgehend mit, damit wir die Versicherung gesetzeskonform aufheben können. Als Versicherer gemäss KVG sind wir verpflichtet sicherzustellen, dass Sie ohne Unterbrechungen einen Versicherungsschutz haben.
Wir benötigen deshalb die Deckungsbestätigung Ihres neuen Versicherers oder die Bestätigung des Optionsrechts der zuständigen kantonalen Behörde.
Sie beziehen eine Rente der AHV, IV, Unfall- Militärversicherung, der beruflichen Vorsorge oder eine Entschädigung der Arbeitslosenkasse?
Die Versicherungspflicht in der Schweiz bleibt bestehen. Sie brauchen jedoch eine Versicherung, die diesem Status entspricht. Atupri bietet diese nicht an. Sie müssen deshalb zu einem anderen Schweizer Krankenversicherer wechseln. Aktuelle Prämien und Versicherer finden Sie auf dem Prämienrechner des Bundes.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Versicherung umgehend mit, damit wir die Versicherung gesetzeskonform aufheben können. Als Versicherer gemäss KVG sind wir verpflichtet sicherzustellen, dass Sie ohne Unterbrechungen einen Versicherungsschutz haben.
Wir benötigen deshalb die Deckungsbestätigung Ihres neuen Versicherers oder die Bestätigung des Optionsrechts der zuständigen kantonalen Behörde.
- Sie sind entsandte Arbeitnehmerin / entsandter Arbeitnehmer, in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft und für einen schweizerischen Arbeitgeber berufstätig?
Die Versicherungspflicht in der Schweiz bleibt bestehen. - Sie wohnen weiterhin in der Schweiz oder ausserhalb eines EU-Staates, im vereinigten Königreich, in Island oder Norwegen?
Sie bleiben weiterhin bei Atupri versichert. Sie wohnen in einem EU-Staat, im vereinigten Königreich (UK), in Island oder Norwegen?
Atupri bietet die Versicherung in diesen Ländern nicht an. Sie müssen deshalb zu einem anderen Schweizer Krankenversicherer wechseln.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Versicherung umgehend mit, damit wir die Versicherung gesetzeskonform aufheben können. Als Versicherer gemäss KVG sind wir verpflichtet sicherzustellen, dass Sie ohne Unterbrechungen einen Versicherungsschutz haben.Wir benötigen deshalb die Deckungsbestätigung Ihres neuen Versicherers.
- Vom BAG genehmigte Prämien und Versicherer finden Sie auf dem Prämienrechner des Bundes.
Optionsrecht für bestimmte Länder
Was bedeutet Optionsrecht?
Das bedeutet, dass Sie sich zwischen folgenden zwei Optionen entscheiden können:
- Sie bleiben weiterhin in der Schweiz versichert
- Sie lassen sich im neuen Wohnland versichern
Wichtig: Diese Entscheidung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Umzug treffen und einen Antrag einreichen. Ansonsten bleiben Sie in der Schweiz versichert. Sie können das später nicht mehr ändern.
Sie haben das Optionsrecht bei Wohnsitz in folgenden Ländern:
- Deutschland
- Frankreich
- Italien
- Österreich
- Portugal (nur für Rentenbezüger)
- Spanien (nur für Rentenbezüger)
So nutzen Sie Ihr Optionsrecht:
- Entscheiden Sie sich, ob Sie die Versicherung im neuen Wohnland bevorzugen.
- Informieren Sie uns über Ihre Entscheidung und reichen Sie den bestätigten Antrag der Behörde ein. Sie können das per E-Mail an info@atupri.ch oder per Post an Ihr Service Center tun.
- Bei Nutzung des Optionsrechts: Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Umzug
- Grenzgängerinnen/Grenzgänger wenden sich an die zuständige kantonale Behörde am Arbeitsort.
- Rentenbezügerinnen/Rentenbezüger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien kontaktieren die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten.
Weitere Informationen
Antworten auf häufige Fragen rund um die Kündigung Ihrer Krankenkasse finden Sie unter Versicherung verwalten.
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