Versicherung verwalten

Versicherungspflicht, Modell-Wechsel, Kündigung: Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Verwaltung Ihrer Versicherung.

Nein. Die Grundversicherung ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch.

Solange Sie in der Schweiz angemeldet bleiben und Ihre Schriften nicht ins Ausland verlegen, können Sie Ihre Grundversicherung nicht pausieren oder auflösen.

Die Vorschriften über die An- und Abmeldungen unterliegen den Behörden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde. Bitte beachten Sie auch, dass eine Abmeldung bei der Gemeinde nicht zwingend auch zur Aufhebung der Versicherungspflicht in der Schweiz führt. Weitere Information hierzu finden Sie auf dieser FAQ Seite.

Nein. Wenn Sie für eine unbestimmte Zeit auf Reisen gehen und sich abmelden, müssen Sie einen neuen Wohnsitz angeben, ansonsten können Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien.

Zivilgesetzbuch (ZGB) Artikel 24 Absatz 1 lautet: «Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.»

Ja. Wenn Sie auswandern, können Sie die Schweizer Krankenversicherung während des Jahres auflösen.

Lassen Sie dazu die Bestätigung Ihres neuen Wohnsitzes Ihrem Krankenversicherer zukommen.

Ab Einreise sind Sie im Ausland versicherungspflichtig.

Im EU/EFTA-Raum gilt das sogenannte Erwerbsortprinzip. Dieses bestimmt, dass die Krankenversicherung in dem Land abzuschliessen ist, in dem Sie arbeitstätig sind oder waren, beziehungsweise als arbeitslos gemeldet sind.

Das Erwerbsortprinzip gilt auch umgekehrt, wenn Sie in der Schweiz wohnen und im Ausland arbeitstätig sind.

In diesem Fall besteht eine Krankenversicherungspflicht im Ausland.

Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich besteht jedoch ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, um sich weiterhin im Wohnstaat zu versichern. Eine Übersicht der Länder mit Versicherungsoptionsrecht finden Sie auch hier.

Gilt nicht für EFTA-Staat Liechtenstein

Wenn Sie in einem EU/EFTA-Staat wohnen, aber ausschliesslich aus der Schweiz Rente beziehen, sind Sie in der Schweiz versicherungspflichtig. Für Rentner, die nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien auswandern, gilt ein Versicherungswahlrecht. Mehr dazu finden Sie hier.

Hier geht's zum Online-Formular-Adressänderung

Sie nutzen das myAtupri Kundenportal? Dann können Sie Ihre Adresse auch ganz einfach und schnell im Kundenportal anpassen.

Da die Höhe der Prämie abhängig von Ihrem Wohnort ist, kann eine Adressänderung Auswirkungen auf Ihre monatliche Prämie haben.

Für die Anrechnung der Jahresfranchise ist jeweils das tatsächliche Behandlungsdatum massgebend. Haben Sie Ihren Krankenversicherer gewechselt?

Dann gilt: Rechnungen für Behandlungen im alten Jahr noch an den alten Versicherer schicken.

Der Wechsel in eine tiefere Franchise muss dem Krankenversicherer bis spätestens am 30. November (zu den Öffnungszeiten) mitgeteilt werden.

Der Wechsel in eine höhere Franchise kann auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Es empfiehlt sich, dies dem

Krankenversicherer schriftlich mitzuteilen. Dabei gilt jeweils die Frist vom 31. Dezember.

Hier können Sie Ihre Franchise anpassen

Wenn Sie eine neue Hausärztin, einen neuen Hausarzt oder eine neue HMO-Praxis haben, teilen Sie uns dies bitte via Online-Formular mit.

Die Liste der möglichen HMO-Gruppen- und Einzelpraxen sowie der Hausärzte finden Sie mit unserer Arztsuche.

Wer im Standardmodell versichert ist (freie Arztwahl und Franchise CHF 300.–), kann immer zum 1. des nächsten Monats in ein alternatives Versicherungsmodell wechseln.

Für alle anderen Versicherten ist ein Modellwechsel jeweils per 1. Januar möglich. Hierbei muss die Mitteilung an die Krankenkasse bis zum 30. November erfolgt sein.

Im Bereich der Zusatzversicherungen werden weiterführende spezifische Leistungen in den zusätzlichen Versicherungsbedingungen aufgeführt.

  1. Altersklassen: In allen ZVB der Atupri sind diejenigen Altersklassen aufgeführt, für die eine Änderung gegenüber den AVB vorliegt. In den meisten Fällen betrifft diese Änderung die Erhöhung des Prämientarifs.
  2. Maximaldauer von Mehrjahresverträgen: Neu können Mehrjahresverträge nur mit einer Maximaldauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Bestehende Mehrjahresverträge können Sie auf das Ende des dritten Jahres, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, kündigen. Wenn Sie also einen Vertrag über fünf Jahre abgeschlossen haben, können Sie diesen frühzeitig nach drei Jahren aufheben. Aus diesem Grund bieten wir die fünfjährige Vertragsdauer in den Versicherungen Mivita, Comforta und Spital nicht mehr an.

Hinweis:

Die aufgeführten Änderungen gelten ohne Einverständniserklärung der Versicherten und sind für alle unsere Kundinnen und Kunden gültig. Sie sind in diesem Artikel in vereinfachtem Wortlaut wiedergegeben. Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen in den AVB und ZVB, die Ihnen per Post oder via Kundenportal myAtupri zur Verfügung stehen.

Bitte füllen Sie das Online-Formular-Vollmachtserklärung aus und senden Sie es unterschrieben an das zuständige Service Center. Diese Vollmachtserklärung ist nur mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) der versicherten Person gültig.

Indem Sie ganz unkompliziert das Online-Formular-Weiterempfehlen ausfüllen und uns so die Angaben des potentiellen Neukunden oder der Neukundin mitteilen.

Wenn sich die von Ihnen empfohlene Person bei uns versichert, schenken wir Ihnen pro vermittelte Person einen Gutschein Ihrer Wahl: Reka, Digitec oder Zermatters Alpine School.

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Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sie erreichen uns bei Fragen auf folgenden Wegen: