Prämienverbilligung
Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz – dazu gehören auch die Krankenkassenprämien – sind hoch. Weil die Grundversicherung für alle obligatorisch ist, verpflichtet das Krankenversicherungsgesetz KVG die Kantone, Prämien von Versicherten mit einem geringen jährlichen Einkommen zu vergünstigen.
Das Anrecht auf Prämienverbilligung wird in der Regel automatisch anhand des massgebenden Einkommens überprüft. Die Vergünstigung wird direkt von der Prämienrechnung abgezogen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim zuständigen kantonalen Amt für Sozialversicherungen.
Häufig gestellte Fragen
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz wird über eine Pro-Kopf-Prämie finanziert. Damit die verschiedenen Einkommensstufen dennoch berücksichtigt werden, erhalten Versicherte mit tiefen oder mittleren Einkommen Prämienverbilligungen.
Versicherte, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Prämien von Kindern und Jugendlichen müssen um mindestens 50 Prozent verbilligt werden, wenn die Familie mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen auskommen muss. Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten fest. Die Bedingungen können je nach Wohnort ändern.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim zuständigen kantonalen Amt für Sozialversicherungen.
In den meisten Kantonen wird aufgrund der Steuererklärung festgelegt, wer Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat. Die Krankenversicherer haben weder Einfluss auf die Betragshöhe noch auf die Anspruchsdauer der Prämienverbilligung.
Das ist je nach Kanton unterschiedlich. Viele Stellen bieten auf ihrer Website Rechenbeispiele für verschiedene Situationen an. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim zuständigen kantonalen Amt für Sozialversicherungen.
Die Prämienverbilligungen werden an die Krankenversicherer ausbezahlt. Die Krankenversicherer wiederum vergüten den Betrag direkt dem Versicherten, indem sie die gewährte Verbilligung monatlich von der Prämie abziehen.
Wer in der Schweiz versichert, aber nicht wohnhaft ist, hat ebenfalls Anspruch auf Prämienverbilligung. Das gilt auch für Rentnerinnen und Rentner, die in einem EU-Land bzw. in Island, Norwegen oder UK leben. In diesen Fällen kann ein Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden.