Leistungsabrechnung verstehen

Taxpunkt, MiGel oder Tiers payant: Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Leistungsabrechnung.

Mit unserem Rechnungsübersetzer im Kundenportal myAtupri können Sie medizinische Fachbegriffe und Rechnungspositionen ganz einfach in eine verständliche Sprache übersetzen. So behalten Sie den Überblick.

Zusätzlich bietet die Website der Ärztekasse weitere Informationen, wie beispielsweise den Beitrag «TARMED-Rechnung verstehen», der die einzelnen Positionen erklärt.

Wir bemühen uns, Ihre Rechnung innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bearbeiten. Ist dies nicht möglich oder sind weitere Abklärungen notwendig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erste Rückmeldung.

Die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Komplexität und der Anzahl Anfragen im Leistungscenter ab.

Im Kundenportal myAtupri können Sie den Status Ihrer eingereichten Rechnung einsehen. Sie finden ihn unter «Dokumente».

Sie haben sich für eine Franchise zwischen mindestens CHF 300.- bis maximal CHF 2500.- entschieden. Bis zu diesem Betrag zahlen Sie die ärztlichen Rechnungen pro Kalenderjahr selbst.  
Wenn die Franchise ausgeschöpft ist, bezahlen Sie auf weitere Rechnungen noch einen Selbstbehalt von 10 % bis maximal CHF 700.-.  
Danach übernimmt die Grundversicherung die Kosten für medizinisch begründete Leistungen für den Rest des aktuellen Kalenderjahres. 
Bei einem Spitalaufenthalt werden Ihnen CHF 15.- pro Tag für allgemeine Kosten wie Verpflegung oder Strom für den Privatgebrauch in Rechnung gestellt.  

Es gibt folgende Ausnahmen:  

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren haben keine Franchise  
  • Der Selbstbehalt bei Kindern beträgt CHF 350.- 
  • Der Beitrag an Kosten von Spitalaufenthalten entfällt für Kinder, Jugendliche, junge 
  • Erwachsene bis 25 Jahre in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaftsleistungen

Für die Kostenbeteiligung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern immer das Behandlungsdatum relevant. 
Wenn die Behandlung im Vorjahr stattgefunden hat, werden die Kosten über die Kostenbeteiligung des Vorjahres abgerechnet. 

An den Kosten für ein Fitness Abo beteiligt sich die Zusatzversicherung. Es hängt davon ab, ob Sie eine Zusatzversicherung haben und welche. Angaben zur Höhe der Kostenbeteiligung finden Sie auf der entsprechenden Versicherungsseite.  
 
Möchten Sie eine neue Versicherung abschliessen und wissen, welche Zusatzversicherung sich an Kosten fürs Fitness Abo beteiligt? Auf unserer Übersichtsseite können Sie die Versicherungen bequem vergleichen.
 
Information zu Diversa, Extra oder Mivita Extensa finden Sie auf der Seite «Frühere Zusatzmodelle».

Von der Grundversicherung werden nur Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte mit folgender Zusatzausbildung übernommen: 

  • Akupunktur 
  • Anthroposophische Medizin 
  • Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) 
  • Homöopathie 
  • Phytotherapie 

 Die Zusatzversicherungen Mivita Reala und Atupri Intense beteiligen sich an Kosten für Alternativmedizin. Genauere Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Versicherungsseite. Auch ältere Modelle wie Mivita Extensa und Diversa können Kosten für Alternativmedizin übernehmen. Details finden Sie auf der Seite «Frühere Zusatzmodelle». 

Es ist wichtig, dass die Therapeutin oder der Therapeut sowie die gewählte Methode EMR anerkannt sind. Klären Sie das vor einer Behandlung ab. Eine Liste der anerkannten Behandlungen und Therapeuten finden Sie auf der Website des EMR.

Die reglementäre Limite bedeutet, dass Sie für die betroffene Leistung (Fitness, Alternativmedizin, etc.) den Maximalbeitrag der Kostenbeteiligung erreicht haben. Sie erhalten in diesem Kalenderjahr keine weitere Kostenbeteiligung mehr. 

Beim Medikamenten- und Bezugs-Check prüft die Apotheke, ob die Medikation und Dosierung korrekt sind. Sie kontrolliert, ob Wechselwirkungen zwischen Medikamenten bestehen könnten oder ob Fehler passiert sind. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, diese Checks durchzuführen, um die Medikamenten-Sicherheit zu gewährleisten.

Hierfür kann es mehrere Gründe geben: 

  • Ihre Franchise und Selbstbehalt sind noch nicht aufgebraucht. 
  • Sie haben die maximale Anzahl der Sitzungen, welche die Grundversicherung übernimmt, erreicht.  
  • Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut oder das verordnete Medikament sind nicht von der Grundversicherung anerkannt. Die Begründung sollte auf der erhaltenen Leistungsabrechnung ersichtlich sein.  

Haben Sie trotz der oben möglichen Erklärungen noch Fragen oder Unklarheiten, wenden Sie sich direkt an unseren Kundendienst.

Es kann mehrere Gründe geben, warum die Krankenkasse die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt, obwohl Sie ein Rezept vom Arzt erhalten haben. Hier sind die häufigsten Gründe: 

  • Das Medikament steht nicht auf der Spezialitätenliste. In der Schweiz zahlt die Grundversicherung nur für Medikamente, die auf der sogenannten Spezialitätenliste (SL) stehen. Diese Liste wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegt. Wenn das verordnete Medikament nicht auf dieser Liste steht, muss es entweder privat oder über eine Zusatzversicherung abgerechnet werden. 
  • Das Medikament ist zu teuer. Manche Medikamente sind auf der Spezialitätenliste, aber die Krankenkasse zahlt nur bis zu einem bestimmten Betrag. Wenn das Medikament teurer ist, müssen die Kunden die Differenz selbst zahlen. Das kann insbesondere bei Originalpräparaten der Fall sein, wenn es günstigere Generika gibt. 
  • Das Medikament wird Off-Label eingesetzt. Off-Label Use ist, wenn das Medikament für eine andere Indikation (Krankheit) verschrieben wird als die, für die es offiziell zugelassen ist. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Übernahme verweigern.  

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an unseren Kundenservice.

Ja, wir empfehlen Ihnen, die Rechnung direkt zu bezahlen. Reichen Sie danach den Rechnungsbeleg ein, damit wir eine Kostenbeteiligung prüfen und auszahlen können.  

Die Grundversicherung bezahlt bei medizinisch notwendigen Krankentransporten 50 % der Kosten bis zu CHF 500.- pro Jahr. Das jedoch erst nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Der Restbetrag übernimmt je nach dem die Zusatzversicherung.

Das ist der Fall, wenn Ihre Unfallversicherung über Ihre Krankenversicherung läuft. In diesem Fall sind Unfall- und Krankheitsbehandlungen gleichgestellt. Behandlungen werden dann nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) mit Kostenbeteiligung abgerechnet. Das heisst, es werden auch Franchise und Selbstbehalt fällig.

Das liegt häufig daran, dass die ärztliche Rechnung für den Check-up über Ihre Grundversicherung (KVG) abgerechnet wurde. In diesem Fall wird Ihnen die reguläre Kostenbeteiligung (Franchise und 10 % Selbstbehalt) in Rechnung gestellt. 

Damit die Kosten durch die Zusatzversicherung übernommen werden können, muss der Leistungserbringer die Rechnung mit den folgenden Angaben ausstellen: 

  • Motiv: Vorsorge 
  • Gesetz: VVG 

Zudem ist es wichtig, dass der Leistungserbringer nur Positionen verrechnet, die tatsächlich zu einem Check-up gehören.

Die Grundversicherung übernimmt die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung alle drei Jahre. In den zwei Jahren dazwischen zahlt die Zusatzversicherung. Wenn die Grundversicherung zuständig ist, darf die Zusatzversicherung die Kostenbeteiligung nicht übernehmen. Das verbietet das Gesetz.  

Beispiel: im Jahr 2024 wurde die Vorsorgeuntersuchung von Frau B. von der Grundversicherung übernommen. Wenn Frau B. jetzt im Jahr 2025 und/oder 2026 erneut zur gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung geht, übernimmt ihre Zusatzversicherung einen grossen Teil der entstandenen Kosten. Erst im Jahr 2027 werden die Leistungen dann wieder der Grundversicherung angerechnet.

Das kann am differenzierten Selbstbehalt liegen. Es gibt Originalpräparate und Medikamente mit gleichem Wirkstoff, diese nennt man Generika. Generika haben die gleiche Wirkung wie Originalpräparate, sind jedoch günstiger. Um Kosten zu sparen, müssen, wenn immer möglich, Generika abgegeben werden. In Ihrem Fall kann es sein, dass Sie ein Originalpräparat erhalten haben, obwohl es Generika gibt. Fragen Sie am besten bei Ihrer Apothekerin oder Ihrem Apotheker oder Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach. Mehr über den differenzierten Selbstbehalt erfahren Sie auf der entsprechenden Seite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

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