Krankheitskosten und Steuern handhaben
Sie erhalten die Steuerbescheinigung jedes Jahr automatisch per Post oder über myAtupri, sobald Sie diese einmal bestellt haben. Im myAtupri Kundenportal können Sie die Steuerbescheinigung direkt im Portal downloaden und ausdrucken.
Sie möchten die Steuerbescheinigung bestellen? Füllen Sie ganz unkompliziert das Online-Formular-Steuerbescheinigung aus.
Sie können nur Ihre eigene Bescheinigung verlangen, für Drittpersonen benötigen Sie eine Vollmacht.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Detaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie bei der kantonalen Steuerbehörde.
Ihre Leistungsabrechnungen des ganzen Jahres. Falls Ihnen bestimmte Unterlagen fehlen, senden wir Ihnen gerne eine Steuerbescheinigung zu.
Bestellen Sie die Steuerbescheinigung ganz einfach via Online-Formular. Einmal bestellen reicht, danach erhalten Sie die Bescheinigung jedes Jahr automatisch. Und wenn Sie das myAtupri Kundenportal nutzen, wird sie am Anfang des Jahres automatisch dort für Sie bereitgestellt.
Die Steuerbescheinigung beinhaltet unter anderem:
- die in Rechnung gestellten Prämien
- die bezahlten Prämien
- das Total der verarbeiteten Rechnungen
- die Anteile der durch die Krankenkasse und die Versicherten bezahlten Beträge
- eine detaillierte Übersicht der Behandlungskosten mit den genauen Behandlungsdaten und den Angaben über den Rechnungssteller
Weil wir Ihnen für alle eingereichten Rechnungen eine detaillierte Leistungsabrechnung schicken, verzichten wir auf den generellen (und kostspieligen) Versand einer Steuerbescheinigung an alle Versicherten. Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in Ihrem Service Center. Die Kundenberaterinnen und -berater in Bern, Zürich, Luzern oder Lausanne helfen Ihnen gerne weiter.
Rechnungen, die zum Jahreswechsel bei uns eingehen, können auf der Steuerbescheinigung fehlen. Massgebend ist das Abrechnungsdatum des Krankenversicherers, nicht das Behandlungs- oder Rechnungsdatum.
Die Rechnung wird der Franchise und dem Selbstbehalt des alten Jahres angerechnet. Da die Abrechnung (und allfällige Rückvergütung) aber erst Anfang des neuen Jahres stattgefunden hat, betrifft die Rechnung das neue Steuerjahr. Sie wird auf der Steuerbescheinigung des neuen Jahres ersichtlich sein. Das wird bei allen Krankenversicherern gleich gehandhabt.
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Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.