Leistungen der Grundversicherung in der Schweiz: Was wird übernommen?
Die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz stellt sicher, dass alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, Zugang zu einer grundlegenden medizinischen Versorgung haben – unabhängig vom Einkommen, Aufenthaltsstatus oder Gesundheitszustand. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen und die Prämien dafür zu bezahlen. Welche Leistungen in der Krankenkassen Grundversicherung enthalten sind, erfahren Sie hier.
Was ist eine Grundversicherung in der Schweiz?
Die Krankenkassen Grundversicherung ist gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen obligatorisch.
- Sie deckt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.
- Um sich optimal zu schützen, ist eine Zusatzversicherung sehr ratsam, die die Lücken der obligatorischen Krankenversicherung schliesst.
- Die Leistungen sind in der Grundversicherung bei allen Krankenkassen in der Schweiz gleich.
Die obligatorische Grundversicherung deckt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Sie umfasst Leistungen wie ärztliche Konsultationen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Laboruntersuchungen und bestimmte Therapien. Die Leistungen sind in der Grundversicherung bei allen Krankenversicherern in der Schweiz gleich, unabhängig von der gewählten Versicherungsgesellschaft, dem Versicherungsmodell, der Franchise, dem Selbstbehalt und dem Wohnort. Mehr zur Grundversicherung lesen Sie im Artikel «Grund- und Zusatzversicherung: Was muss ich wissen?».
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Was deckt die obligatorische Grundversicherung ab?
Die obligatorische Grundversicherung stellt sicher, dass Sie bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft medizinisch gut abgesichert sind – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Sie übernimmt die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig, wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Dazu gehören unter anderem Arztbesuche, Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboruntersuchungen sowie bestimmte Therapien.
Versicherte müssen sich jedoch an den Behandlungskosten beteiligen. Diese sogenannte Kostenbeteiligung erfolgt über die gewählte Franchise, den Selbstbehalt sowie einen möglichen Spitalbeitrag und variiert je nach Nutzung der Leistungen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel «Grund- und Zusatzversicherung: Was muss ich wissen?».
In der Folge haben wir Ihnen einige der beliebtesten Leistungen der Grundversicherung aufgeführt.
Grundsätzlich werden ärztliche und chiropraktische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet. Auch Untersuchungen wie Röntgen oder labormedizinische Analysen werden erstattet, sofern sie ärztlich angeordnet wurden. Allerdings sind nicht alle Leistungen in der Grundversicherung abgedeckt. Deshalb sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten vor der Behandlung oder einer Untersuchung zu informieren, ob die anfallenden Kosten von der Versicherung übernommen werden. Auch Leistungen von medizinischem Personal, das in ärztlichem Auftrag handelt und Leistungen erbringt, werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen – dazu gehören Physiotherapeuten, Krankenpflegerinnen (ambulante Versorgung nach SPITEX oder stationär im Pflegeheim), Ernährungs- und Diabetesberater, Logopädinnen, Ergotherapeuten, Neuropsychologinnen, Psychotherapeuten und Podologinnen.
Schwierigkeiten bei der Übernahme gibt es vor allem dann, wenn die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit einer Behandlung in Frage gestellt wird.
Es gibt eine Reihe von komplementärmedizinischen Behandlungen, die Ihre Grundversicherung übernimmt. Voraussetzung ist allerdings immer, dass sie von einer Fachärztin oder einem Facharzt mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden. Zu den Leistungen aus diesem Bereich gehören Akupunktur, anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Phytotherapie und Arzneimitteltherapie der TCM (Traditionelle Chinesische Medizin). Wenn für die Behandlung bestimmte Medikamente benötigt werden, ist auch hier eine Erstattung möglich. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Arzneien in der Spezialitätenliste beziehungsweise der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) geführt werden.
Als versicherte Person sind Sie dazu berechtigt, sich ein Spital auszusuchen, das in der Spitalliste Ihres Wohnortes beziehungsweise Ihres Wohnkantons aufgeführt ist.
Entscheiden Sie sich freiwillig zu einer Behandlung oder einem Aufenthalt in einem Spital, das nicht auf der Liste geführt ist, ist die Kostenübernahme nicht gesichert. Wenn Sie sich dafür entscheiden, ausserhalb Ihres Wohnkantons in ein Listenspital zu gehen, übernimmt die obligatorische Grundversicherung maximal den Tarif Ihres Wohnkantons. Zusätzliche Leistungen müssen Sie selbst tragen.
Anders ist die Situation, wenn Sie aus medizinischen Gründen in ein Spital müssen, das nicht in der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist. Dann werden die Kosten für Aufenthalt und Behandlung in der allgemeinen Abteilung abzüglich der Franchise, des Selbstbehalts von 10 Prozent und des Spitalbeitrages von CHF 15.– pro Tag übernommen.
Wichtig: Eine Behandlung oder ein Aufenthalt in der privaten beziehungsweise halbprivaten Abteilung wird von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommen. Diese müssen Sie entweder selbst bezahlen oder über eine Zusatzversicherung abdecken.
Die Kosten für Arzneimittel werden von der obligatorischen Krankenversicherung, abzüglich der gesetzlichen Kostenbeteiligung, erstattet, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Medikamente müssen von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben worden sein.
- Es dürfen nur diejenigen Präparate abgerechnet werden, die in der Spezialitätenliste oder der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt sind. Diese Listen werden regelmässig aktualisiert und dem Fortschritt in der medizinischen Forschung angepasst. Sie beinhalten im Moment etwa 10'200 kassenpflichtige Medikamente inklusive Medikamente mit gleichem Namen, die in verschiedenen Packungsgrössen angeboten werden. (Stand Juli 2025).
Anstelle von Original-Medikamenten ist es möglich, dass Sie in der Apotheke Generika erhalten. Dabei handelt es sich um Kopien gleicher Qualität, die denselben Wirkstoff enthalten. Generika sind meistens günstiger und der Selbstbehalt liegt bei 10 Prozent. Bei Originalpräparaten beträgt der Selbstbehalt hingegen 40 Prozent. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ärztin oder der Arzt aus medizinischen Gründen explizit das Originalpräparat verschreibt – dann dürfen Sie nur dieses erhalten und es werden lediglich 10 Prozent Selbstbehalt erhoben.
Zu den Massnahmen der gesundheitlichen Vorsorge, die von der obligatorischen Grundversicherung abgedeckt werden, gehören:
- Impfungen nach den Bestimmungen des aktuellen Impfplans.
- Untersuchung des Gesundheitszustandes und die kindliche Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Checklisten. Übernommen werden die Kosten für acht Untersuchungen.
- Normalerweise werden alle drei Jahre die Kosten für gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen inklusive Krebsabstrich übernommen. Bei Kontrollen mit Befund werden häufigere Untersuchungen nach klinischem Ermessen erstattet.
- Dies gilt bei normalen Befunden, sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Sollten die beiden vorangegangenen Kontrollen nicht ohne Befund gewesen sein, werden häufigere Untersuchungen nach klinischem Ermessen erstattet.
- Frauen über 50 können alle zwei Jahre auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung eine Mammographie durchführen lassen, Wird die Mammografie im Rahmen eines kantonalen Screening-Programms durchgeführt, wird keine Franchise erhoben. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellem Risiko werden die Kosten einer digitalen Mammografie von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen. Auf diese Leistungen wird die Kostenbeteiligung erhoben.
- Vorsorgeuntersuchungen zu Dickdarmkrebs werden Frauen und Männern im Alter zwischen 50 und 69 Jahren erstattet. Diese umfasst eine Untersuchung des Stuhls auf Blutspuren sowie weitere notwendige Laboranalysen in zweijährigen Intervallen. Alle zehn Jahre werden die Kosten einer Darmspiegelung übernommen. Findet die Untersuchung im Rahmen eines kantonalen Früherkennungsprogramms statt, wird keine Franchise auf die Leistung erhoben. Folgende Kantone kennen ein solches Programm: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt und Wallis.
Beachten Sie, dass es sich bei allen genannten Leistungen um Untersuchungen zur Vorsorge handelt. Diese werden präventiv ohne Anfangsverdacht durchgeführt. Sollte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Erkrankung vermuten, werden die Kosten für eine angemessene Untersuchung selbstverständlich von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Swiss Cancer Screening oder auf Nachfrage bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Bei Mutterschaft übernimmt die obligatorische Grundversicherung folgende Kosten:
- Während der Schwangerschaft haben werdende Mütter Anspruch auf insgesamt sieben Routineuntersuchungen bei einer Gynäkologin, einem Gynäkologen oder einer Hebamme. Ausserdem zahlt die obligatorische Krankenversicherung in der normalen Schwangerschaft zwei Ultraschalluntersuchungen: die erste zwischen der 12. und 14., die zweite zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche. Im Fall einer Risikoschwangerschaft dürfen weitere Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden. Wie viele Untersuchungen vorgenommen werden, liegt dabei im Ermessen der Ärztin oder des Arztes.
- Für Leistungen von Hebammen zahlt die Grundversicherung CHF 150.–. Dazu zählen Geburtsvorbereitungskurse (individuell oder in einer Gruppe) und Beratungsgespräche.
- Für die Geburt sieht die Krankenkassen Grundversicherung mehrere Möglichkeiten vor, bei denen sie die Kosten übernimmt: Sie kann zu Hause, in einem Geburtshaus oder einem Spital stattfinden. Zu beachten ist, dass die Einrichtungen auf der Spitalliste des Wohnkantons stehen müssen. Die ärztliche Versorgung und die Betreuung durch eine Hebamme sind dabei inbegriffen.
- Auf die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, wie beispielsweise Stillberatung oder Geburtsvorbereitungskurse, wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Zudem sind ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt auch die allgemeinen medizinischen Leistungen und die Pflegeleistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit.
Auch nach der Geburt übernimmt die obligatorische Krankenversicherung verschiedene Leistungen:
- Dazu gehört die Nachkontrolle, die nach der sechsten bis zur zehnten Woche von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Hebamme durchgeführt werden muss.
- Bis zu drei Stillberatungen sind erstattungsfähig, wenn sie von einer Hebamme oder einer speziell qualifizierten Pflegefachkraft durchgeführt werden.
- Nach der Geburt besucht die Hebamme Mutter und Kind zu Hause. Für die Kostenübernahme gelten unterschiedliche Bedingungen. Beide Regelungen beziehen sich auf die ersten 56 Tage nach der Geburt (nach diesem Zeitraum ist eine ärztliche Verordnung erforderlich): Maximal 16 Besuche werden im Fall einer Frühgeburt, nach der ersten Geburt, nach einem Kaiserschnitt und nach Mehrlingsgeburt bezahlt. In allen übrigen Fällen ist die Zahl der Hausbesuche auf zehn beschränkt. Innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt kann die Hebamme Mutter und Kind an maximal fünf Tagen auch zweimal pro Tag besuchen.
Spitalkosten für Neugeborene werden entweder von der Versicherung der Mutter oder der Krankenkasse des Kindes übernommen. Ersteres betrifft Leistungen für das gesunde Baby während des Spitalaufenthaltes mit seiner Mutter. Hierfür ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Muss das Kind hingegen wegen einer Erkrankung behandelt werden, greift seine Krankenversicherung und es wird eine Kostenbeteiligung fällig.
Am besten melden Sie Ihr Baby schon vor der Geburt bei der Krankenkasse an – bei Atupri ist das online möglich. Dann ist der Versicherungsschutz von Beginn an garantiert.
Damit die Krankenkasse die Kosten für eine Physiotherapie übernimmt, muss sie ärztlich verordnet sein. Dabei dürfen zunächst maximal neun Sitzungen verschrieben werden. Eine Verlängerung durch die Ärztin oder den Arzt ist möglich. Zu beachten ist, dass die erste physiotherapeutische Behandlung innerhalb der ersten fünf Wochen nach der Verordnung durchgeführt werden muss. Grundsätzlich sind nur Besuche bei zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten erstattungsfähig. In der Praxissuche können Sie anerkanntes therapeutisches Fachpersonal für die Physiotherapie finden.
Die obligatorische Krankenversicherung beteiligt sich bis zum vollendeten 18. Altersjahr mit CHF 180.– jährlich an den Kosten für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen.
Danach leistet die Grundversicherung grundsätzlich keine Beiträge mehr an Brillen und Linsen. Es gibt aber Ausnahmen, wenn starke Sehfehler oder Erkrankungen der Augen vorliegen. In diesem Fall lohnt es sich, mit der obligatorischen Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen und den individuellen Fall zu klären.
Wer regelmässig auf Sehhilfen angewiesen ist oder mehr als die Grundversorgung abdecken möchte, profitiert mit einer ambulanten Zusatzversicherung von deutlich besseren Leistungen und höheren Kostenbeiträgen. Erfahren Sie im Artikel «Brille und Kontaktlinsen: Das zahlt die Krankenkasse» mehr dazu.
Hilfsmittel und Apparate sind zum Beispiel Verbände, Bandagen, Inhaliergeräte und Gehhilfen. Die Kosten dafür werden von der obligatorischen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Grundsätzlich müssen die Hilfsmittel und Apparate ärztlich verordnet und auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sein. Zudem gibt es einen Höchstbetrag zur Erstattung. Die Patientinnen und Patienten müssen sich an den Kosten beteiligen, sofern der Höchstvergütungsbetrag für das betreffende Hilfsmittel überschritten wird.
Übliche Kosten von Zahnarztbesuchen, wie etwa Füllungen nach Karies und Korrekturen von Fehlstellungen, werden nicht erstattet. Eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich: Bei einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems oder wenn eine zahnärztliche Behandlung wegen einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. Die Krankenkasse zahlt (abzüglich der Kostenbeteiligung) zudem Zahnbehandlungen nach Unfällen, wenn das Unfallrisiko in der obligatorischen Grundversicherung eingeschlossen ist.
Für alle anderen zahnmedizinischen Leistungen – wie Kontrollen, Dentalhygiene, Kariesbehandlungen oder Zahnspangen – lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung wie Denta von Atupri, die bis zu 90 % der Kosten übernimmt.
Nach dem Unfallversicherungsgesetz erfolgt die Versicherung gegen Unfälle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, sofern Sie mindestens acht Stunden in der Woche bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber arbeiten. Dieser Versicherungsschutz gilt für Unfälle im beruflichen und privaten Zusammenhang gleichermassen. Besteht in Ihrem Fall keine solche Unfallversicherung, ist eine zusätzliche Absicherung bei Ihrer Krankenversicherung nötig. Dadurch erhöht sich die Prämie um einen gewissen Anteil. Nach Unfällen haben Sie dann Anspruch auf dieselben Leistungen wie bei Krankheit – bezahlen aber auch hier eine Kostenbeteiligung. Unter «Unfalldeckung ein- oder ausschliessen» erfahren Sie mehr zum genauen Vorgehen, wenn Sie die Unfalldeckung bei der Krankenkasse miteinschliessen möchten.
Wenn Sie eine ärztlich verordnete Badekur in einem zugelassenen Heilbad durchführen, zahlt die obligatorische Grundversicherung einen täglichen Betrag von CHF 10.–. Diese Leistung ist auf einen Zeitraum von höchstens 21 Tagen pro Jahr beschränkt. Weitere Kosten, die in diesem Zusammenhang zum Beispiel für Behandlungen und Physiotherapien anfallen, werden gesondert abgerechnet.
Nach einem operativen Eingriff oder als Folge einer Erkrankung können pflegerische Leistungen notwendig werden. Dazu zählen zum Beispiel die Wundreinigung, Blutdruckmessungen, Hilfe bei der Körperpflege, beim An- uns Auskleiden oder das Verabreichen von Medikamenten. Damit die Krankenkasse einen Beitrag dazu leistet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Pflege ist ärztlich verordnet und es besteht ein ausgewiesener Pflegebedarf.
Wichtig ist, dass die obligatorische Krankenversicherung weder für Haushaltshilfen noch für Kost und Logis im Pflegeheim aufkommt. Diese Kosten müssen von der Patientin oder dem Patienten selbst übernommen werden.
Die obligatorische Krankenversicherung beteiligt sich zu 50 % an den Kosten für Spezialtransporte aus medizinischen Gründen, maximal jedoch bis zu einem Betrag von CHF 500.– pro Jahr. Für die Rettung von Personen in Lebensgefahr übernimmt die Grundversicherung 50 % der Kosten bis maximal CHF 5'000.– pro Jahr. Diese Regelung kommt nur in der Schweiz zum Tragen.
Wichtig: Bei einem Unfall oder einer medizinischen Behandlung im Ausland sollten Sie, sofern es Ihnen möglich ist, vorgängig mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen. Sie erreichen uns über die Medical Notrufzentrale.
Leistungen der Krankenversicherung in EU- oder EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich
Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz erhalten mit der obligatorischen Grundversicherung automatisch eine Europäische Krankenversicherungskarte. Diese befindet sich auf der Rückseite der Versichertenkarte der Grundversicherung. Sie ermöglicht den Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen während eines Aufenthalts in einem Land der Europäischen Union (EU), einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK).
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt dabei die Kosten gemäss dem öffentlichen Tarif des jeweiligen Landes – und zwar für alle Leistungen, die während des Aufenthalts aus medizinischer Sicht notwendig sind.
Die Kostenbeteiligung richtet sich nach den Vorschriften des Aufenthaltslandes und muss in der Regel direkt vor Ort bezahlt werden. Diese Beteiligung wird nicht auf die Franchise oder den Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet und muss von der versicherten Person selbst bezahlt werden. Mehr zur Verwendung der internationalen Versicherungskarte in den verschiedenen Ländern erfahren Sie direkt bei der Europäischen Kommission.
Leistungen der Krankenversicherung ausserhalb EU- und EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich
Wenn Sie in einem Staat ausserhalb der EU- und EFTA-Zone (beispielsweise während Ferien in den USA) erkranken, übernimmt Ihre Krankenkasse Kosten bis zum doppelten Betrag einer vergleichbaren Behandlung in der Schweiz. Während sich in der Schweiz die Kantone mit minimal 55 Prozent daran beteiligen, gibt es entsprechende Regelungen im Ausland nicht. Ihre Krankenversicherung übernimmt aus diesem Grund maximal 90 Prozent der Kosten. Für den medizinisch notwendigen Transport (Erstattung von 50 Prozent der Kosten) gilt ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 500.–. Beim Besuch von Ländern, in denen die Gesundheits- und Transportkosten hoch sind (beispielsweise in den USA und Asien), ist deshalb eine zusätzliche Reiseversicherung empfehlenswert.
Im Artikel «Reiseversicherung und Reiserücktrittsversicherung: Was ist der Unterschied?» erfahren Sie mehr darüber, welche Versicherungen Sie auf Reisen wirklich benötigen.
Ob Helikopterrettung in den Bergen oder Rücktransport aus dem Ausland: Mit einer ambulanten Zusatzversicherung sind Sie auch bei Transport-, Rettungs- und Suchaktionen deutlich besser geschützt – in der Schweiz und weltweit.
Was kostet die Grundversicherung?
Die Prämien der Grundversicherung werden in der Regel jährlich festgelegt und können je nach Krankenkasse variieren. Auch das gewählte Versicherungsmodell sowie die Höhe der Franchise haben einen direkten Einfluss auf die Prämie. Je höher die Franchise, desto tiefer fällt in der Regel die monatliche Prämie aus – und umgekehrt. Im Artikel «So kommt eine Prämie zustande» erfahren Sie, wie die jährliche Prämie berechnet wird und welche Faktoren eine mögliche Prämienerhöhung beeinflussen.
Prämienbeispiele: Unterschiedliche Prämien der Grundversicherung
Ein 30-jähriger Mann mit Wohnsitz in Bern zahlt mit einer Franchise von CHF 2'500.– je nach Modell unterschiedlich viel:
- CHF 403.75 pro Monat im TelFirst-Modell
- CHF 488.65 pro Monat im klassischen Standardmodell
Das macht einen Unterschied von über CHF 1'000.– pro Jahr bei identischen Versicherungsleistungen.
Der Prämienunterschied ist auch bei einer 39-jährigen Frau mit Wohnsitz in Fehraltorf und einer Franchise von CHF 300 ersichtlich:
- CHF 441.35 pro Monat im SmartCare-Modell
- CHF 496.55 pro Monat im klassischen Standardmodell
Das macht einen Unterschied von über CHF 650.– pro Jahr aus, obwohl die Versicherungsleistungen identisch sind.
Neben der Wahl des Versicherungsmodells und der Höhe der Franchise gibt es weitere Möglichkeiten, wie Sie die Kosten für die Krankenkasse beeinflussen können. Lesen Sie im Artikel «Geld sparen bei der Krankenkasse: 8 praktische Spartipps» mehr dazu.
Mit einer Zusatzversicherung noch besser abgesichert
Die Grundversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt viele wichtige medizinische Leistungen ab. Doch sie hat auch ihre Grenzen – etwa bei Brillen, Zahnbehandlungen, alternativen Therapien oder dem Komfort im Spital. Wer sich umfassender schützen möchte, ist mit einer ambulanten Zusatzversicherung gut ausgestattet.
Unsere Zusatzversicherungen ergänzen die Grunddeckung optimal und sorgen dafür, dass Sie bei Gesundheitsfragen nicht auf Leistungen verzichten müssen, die Ihnen wichtig sind. Erfahren Sie mehr zu den Leistungen der Zusatzversicherung im Artikel «Leistungen der Zusatzversicherung in der Schweiz: Massage, Psychotherapie und mehr».
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